Martin Falk
Der Titel „Chordirektor ADC“ wird Chorleitern für hervorragende
künstlerische Leistungen zuerkannt. Voraussetzung dafür ist
eine erfolgreiche künstlerische Tätigkeit mit regelmäßigen
öffentlichen Aufführungen in einem Zeitraum von in der Regel
mindestens zehn Jahren.
Der Verleihung des Titels geht ein Prüfungsverfahren voraus.
Nach erfolgreichem Verlauf des Prüfungsverfahrens erhält der
Bewerber ein Zertifikat in Form einer Urkunde. Er ist dann
berechtigt, den Titel „Chordirektor ADC“ zu seinem Namen zu
führen.
Der Titel ist als Leistungs-Zertifikat zu sehen und versteht sich
nicht als eine Ehrenauszeichnung. In der Absicht,
überdurchschnittliche künstlerische Leistungen in der
Chorleitung auszuzeichnen, wurde er im Jahr 1969 gemeinsam
von den Chorverbänden, die der Arbeitsgemeinschaft
Deutscher Chorverbände (ADC) angehören, eingeführt. Der
Titel ist die Anerkennung einer künstlerischen Leistung und ist
mit entsprechenden Prüfungskriterien verbunden. Er stellt
damit eine an der Praxis orientierte Ergänzung oder Alternative
zu Diplomen und anderen Abschlüssen musikalischer Aus- und
Fortbildung dar.
Bei seiner Stiftung stand zunächst die Absicht im Vordergrund,
Chorleitern, die durch vorangegangene schwierige Jahre nicht
in der Lage waren, ihre Befähigung durch Studienabschlüsse
oder Diplome nachzuweisen, den Rang ihrer praktischen Arbeit
zu bestätigen und mit einem Titel und einer Urkunde zu
würdigen. Später verlagerte sich der Schwerpunkt darauf,
herausragende praktische Arbeit insbesondere vor Ort bei der
Leitung von Chören und bei der Gestaltung von Chorkonzerten
auszuzeichnen. Dieser Entwicklung wurde durch die
Änderungen der Prüfungskriterien Rechnung getragen, die mit
strengeren Maßstäben versehen und der wachsenden Vielfalt
chormusikalischer Stile angeglichen wurden.
Weitere Information:
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände
§ 1 Zweck
1. Der Titel „Chordirektor ADC" wird als Auszeichnung für
hervorragende künstlerische Leistungen im Bereich der
Chorleitung verliehen. Wird der Titel von einer Frau
erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt,
so gelten der Titel und die jeweilige
Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.
2. Der Titel kann nur Chorleitern verliehen werden, die
persönlich oder deren Chor einer der folgenden
Mitgliedsorganisationen der ADC angehören:
Allgemeiner Cäcilien-Verband für Deutschland (ACV),
Arbeitskreis Musik in der Jugend (AMJ), Deutscher
Chorverband (DCV), Internationaler Arbeitskreis für Musik
(IAM), Verband Deutscher KonzertChöre (VDKC), Verband
evangelischer Kirchenchöre Deutschlands (VeK)
§ 2 Bedingungen für die Verleihung
1. Der Titel „Chordirektor ADC" wird an Chorleiter
verliehen, die in der Regel eine zehnjährige erfolgreiche
Tätigkeit nachweisen und innerhalb dieses Zeitraums
durch regelmäßige öffentliche Aufführungen hinsichtlich
Programmgestaltung, Einstudierung und Interpretation
überdurchschnittliche Leistungen erzielt haben.
2. Als überdurchschnittliche Leistungen sind anzusehen:
a) Programme, die der Spezifik der Chorbesetzung
entsprechen und anspruchsvolle a cappella-Werke
und/oder instrumental begleitete Kompositionen
enthalten. Dabei sollte das zeitgenössische
Musikschaffen einen angemessenen Anteil haben.
Aktuelle Kategorien des Deutschen Chorwettbewerbs:
Kinderchöre/gleiche Stimmen - Gemischte Jugendchöre
- Mädchenchöre - Knabenchöre/gemischte Stimmen
Frauenchöre/offene und Erwachsenenkategorie -
Männerchöre/offene und Erwachsenenkategorie -
Gemischte Chöre/offene und Erwachsenenkategorie -
Jazz-vocal et cetera (Stand 1998).
b) Einstudierungen, die die besondere Qualität des
Bewerbers als Chorerzieher nachweisen, und profilierte
Interpretationen, die der Stilistik der Werke gerecht
werden.
3. Die entsprechenden Leistungen sind in der Regel in
einem öffentlichen Konzert nachzuweisen, das ein von
der Prüfungskommission benannter Gutachter besucht.
4. Ist das öffentliche Konzert ein Gemeinschaftskonzert,
dann müssen die Leistung des Chores des Bewerbers
deutlich erkennbar und bewertbar sein.
Der überwiegende Anteil des Programms muß vom Chor
des Bewerbers gestaltet werden.
§ 3 Antrag auf Verleihung
1. Den Antrag auf Verleihung des Titels „Chordirektor
ADC" stellt der Bewerber selbst oder ein Dritter für ihn
schriftlich über eine der Mitgliedsorganisationen an die
ADC. Im Falle der Bewerbung durch einen Dritten
muss die Einverständniserklärung des Bewerbers
vorliegen.
2. Dem Antrag sind beizufügen:
a) Lebenslauf;
b) Angaben über die musikalische Ausbildung und die
Chorleitertätigkeit
des Bewerbers; ggf. Zeugnisse und Referenzen in
Form von beglaubigten
Fotokopien;
c) Nachweise über den Zeitraum der
Chorleitertätigkeit und Programme
von öffentlichen Aufführungen;
d) Programm und Termin der nächsten Aufführung von
Chorwerken.
3. Zur Vorbereitung der öffentlichen Aufführung nach §
2 Abs. 3 und 4 steht maximal ein Jahr zur Verfügung.
§ 4 Prüfungskommission
1. Über die Zuerkennung des Titels „Chordirektor ADC"
entscheidet eine Prüfungskommission, die aus sieben
Chorfachleuten besteht, von denen mindestens fünf
den Mitgliedsorganisationen der ADC angehören
müssen.
2. Der Vorsitzende und die Mitglieder der
Prüfungskommission werden
vom Präsidium der ADC berufen.
§5 Prüfungsverfahren
1. Die Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden
einberufen und hat folgende Aufgaben:
a) Sie stellt fest, ob die unter § 3 geforderten
Unterlagen vollständig
vorliegen und für die Durchführung des Verfahrens
ausreichen.
b) Sie beurteilt, ob der Bewerber die unter § 2
genannten Bedingungen
erfüllen kann und ob die Bewerbung angenommen
wird.