Martin Falk
Der Titel „Chordirektor ADC“ wird Chorleitern für hervorragende künstlerische Leistungen zuerkannt. Voraussetzung dafür ist eine erfolgreiche künstlerische Tätigkeit mit regelmäßigen öffentlichen Aufführungen in einem Zeitraum von in der Regel mindestens zehn Jahren. Der Verleihung des Titels geht ein Prüfungsverfahren voraus. Nach erfolgreichem Verlauf des Prüfungsverfahrens erhält der Bewerber ein Zertifikat in Form einer Urkunde. Er ist dann berechtigt, den Titel „Chordirektor ADC“ zu seinem Namen zu führen. Der Titel ist als Leistungs-Zertifikat zu sehen und versteht sich nicht als eine Ehrenauszeichnung. In der Absicht, überdurchschnittliche künstlerische Leistungen in der Chorleitung auszuzeichnen, wurde er im Jahr 1969 gemeinsam von den Chorverbänden, die der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände (ADC) angehören, eingeführt. Der Titel ist die Anerkennung einer künstlerischen Leistung und ist mit entsprechenden Prüfungskriterien verbunden. Er stellt damit eine an der Praxis orientierte Ergänzung oder Alternative zu Diplomen und anderen Abschlüssen musikalischer Aus- und Fortbildung dar. Bei seiner Stiftung stand zunächst die Absicht im Vordergrund, Chorleitern, die durch vorangegangene schwierige Jahre nicht in der Lage waren, ihre Befähigung durch Studienabschlüsse oder Diplome nachzuweisen, den Rang ihrer praktischen Arbeit zu bestätigen und mit einem Titel und einer Urkunde zu würdigen. Später verlagerte sich der Schwerpunkt darauf, herausragende praktische Arbeit insbesondere vor Ort bei der Leitung von Chören und bei der Gestaltung von Chorkonzerten auszuzeichnen. Dieser Entwicklung wurde durch die Änderungen der Prüfungskriterien Rechnung getragen, die mit strengeren Maßstäben versehen und der wachsenden Vielfalt chormusikalischer Stile angeglichen wurden. Weitere Information: Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände
§ 1 Zweck 1. Der Titel „Chordirektor ADC" wird als Auszeichnung für hervorragende künstlerische Leistungen im Bereich der Chorleitung verliehen. Wird der Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten der Titel und die jeweilige Funktionsbezeichnung in weiblicher Form. 2. Der Titel kann nur Chorleitern verliehen werden, die persönlich oder deren Chor einer der folgenden Mitgliedsorganisationen der ADC angehören: Allgemeiner Cäcilien-Verband für Deutschland (ACV), Arbeitskreis Musik in der Jugend (AMJ), Deutscher Chorverband (DCV), Internationaler Arbeitskreis für Musik (IAM), Verband Deutscher KonzertChöre (VDKC), Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands (VeK) § 2 Bedingungen für die Verleihung 1. Der Titel „Chordirektor ADC" wird an Chorleiter verliehen, die in der Regel eine zehnjährige erfolgreiche Tätigkeit nachweisen und innerhalb dieses Zeitraums durch regelmäßige öffentliche Aufführungen hinsichtlich Programmgestaltung, Einstudierung und Interpretation überdurchschnittliche Leistungen erzielt haben. 2. Als überdurchschnittliche Leistungen sind anzusehen: a) Programme, die der Spezifik der Chorbesetzung entsprechen und anspruchsvolle a cappella-Werke und/oder instrumental begleitete Kompositionen enthalten. Dabei sollte das zeitgenössische Musikschaffen einen angemessenen Anteil haben. Aktuelle Kategorien des Deutschen Chorwettbewerbs: Kinderchöre/gleiche Stimmen - Gemischte Jugendchöre - Mädchenchöre - Knabenchöre/gemischte Stimmen Frauenchöre/offene und Erwachsenenkategorie - Männerchöre/offene und Erwachsenenkategorie - Gemischte Chöre/offene und Erwachsenenkategorie - Jazz-vocal et cetera (Stand 1998). b) Einstudierungen, die die besondere Qualität des Bewerbers als Chorerzieher nachweisen, und profilierte Interpretationen, die der Stilistik der Werke gerecht werden. 3. Die entsprechenden Leistungen sind in der Regel in einem öffentlichen Konzert nachzuweisen, das ein von der Prüfungskommission benannter Gutachter besucht. 4. Ist das öffentliche Konzert ein Gemeinschaftskonzert, dann müssen die Leistung des Chores des Bewerbers deutlich erkennbar und bewertbar sein. Der überwiegende Anteil des Programms muß vom Chor des Bewerbers gestaltet werden. 
§ 3 Antrag auf Verleihung 1. Den Antrag auf Verleihung des Titels „Chordirektor ADC" stellt der Bewerber selbst oder ein Dritter für ihn schriftlich über eine der Mitgliedsorganisationen an die ADC. Im Falle der Bewerbung durch einen Dritten muss die Einverständniserklärung des Bewerbers vorliegen. 2. Dem Antrag sind beizufügen: a) Lebenslauf; b) Angaben über die musikalische Ausbildung und die Chorleitertätigkeit des Bewerbers; ggf. Zeugnisse und Referenzen in Form von beglaubigten Fotokopien; c) Nachweise über den Zeitraum der Chorleitertätigkeit und Programme von öffentlichen Aufführungen; d) Programm und Termin der nächsten Aufführung von Chorwerken. 3. Zur Vorbereitung der öffentlichen Aufführung nach § 2 Abs. 3 und 4 steht maximal ein Jahr zur Verfügung. § 4 Prüfungskommission 1. Über die Zuerkennung des Titels „Chordirektor ADC" entscheidet eine Prüfungskommission, die aus sieben Chorfachleuten besteht, von denen mindestens fünf den Mitgliedsorganisationen der ADC angehören müssen. 2. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Präsidium der ADC berufen. §5 Prüfungsverfahren 1. Die Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen und hat folgende Aufgaben: a) Sie stellt fest, ob die unter § 3 geforderten Unterlagen vollständig vorliegen und für die Durchführung des Verfahrens ausreichen. b) Sie beurteilt, ob der Bewerber die unter § 2 genannten Bedingungen erfüllen kann und ob die Bewerbung angenommen wird.
| Willkommen | Aktuell | Meine Chöre | Chordirektor ADC | Unterricht | Werke | Kontakt | Gästebuch | Impressum |
Martin Falk
Der Titel „Chordirektor ADC“ wird Chorleitern für hervorragende künstlerische Leistungen zuerkannt. Voraussetzung dafür ist eine erfolgreiche künstlerische Tätigkeit mit regelmäßigen öffentlichen Aufführungen in einem Zeitraum von in der Regel mindestens zehn Jahren. Der Verleihung des Titels geht ein Prüfungsverfahren voraus. Nach erfolgreichem Verlauf des Prüfungsverfahrens erhält der Bewerber ein Zertifikat in Form einer Urkunde. Er ist dann berechtigt, den Titel „Chordirektor ADC“ zu seinem Namen zu führen. Der Titel ist als Leistungs-Zertifikat zu sehen und versteht sich nicht als eine Ehrenauszeichnung. In der Absicht, überdurchschnittliche künstlerische Leistungen in der Chorleitung auszuzeichnen, wurde er im Jahr 1969 gemeinsam von den Chorverbänden, die der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände (ADC) angehören, eingeführt. Der Titel ist die Anerkennung einer künstlerischen Leistung und ist mit entsprechenden Prüfungskriterien verbunden. Er stellt damit eine an der Praxis orientierte Ergänzung oder Alternative zu Diplomen und anderen Abschlüssen musikalischer Aus- und Fortbildung dar. Bei seiner Stiftung stand zunächst die Absicht im Vordergrund, Chorleitern, die durch vorangegangene schwierige Jahre nicht in der Lage waren, ihre Befähigung durch Studienabschlüsse oder Diplome nachzuweisen, den Rang ihrer praktischen Arbeit zu bestätigen und mit einem Titel und einer Urkunde zu würdigen. Später verlagerte sich der Schwerpunkt darauf, herausragende praktische Arbeit insbesondere vor Ort bei der Leitung von Chören und bei der Gestaltung von Chorkonzerten auszuzeichnen. Dieser Entwicklung wurde durch die Änderungen der Prüfungskriterien Rechnung getragen, die mit strengeren Maßstäben versehen und der wachsenden Vielfalt chormusikalischer Stile angeglichen wurden. Weitere Information: Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände
§ 1 Zweck 1. Der Titel „Chordirektor ADC" wird als Auszeichnung für hervorragende künstlerische Leistungen im Bereich der Chorleitung verliehen. Wird der Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten der Titel und die jeweilige Funktionsbezeichnung in weiblicher Form. 2. Der Titel kann nur Chorleitern verliehen werden, die persönlich oder deren Chor einer der folgenden Mitgliedsorganisationen der ADC angehören: Allgemeiner Cäcilien-Verband für Deutschland (ACV), Arbeitskreis Musik in der Jugend (AMJ), Deutscher Chorverband (DCV), Internationaler Arbeitskreis für Musik (IAM), Verband Deutscher KonzertChöre (VDKC), Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands (VeK) § 2 Bedingungen für die Verleihung 1. Der Titel „Chordirektor ADC" wird an Chorleiter verliehen, die in der Regel eine zehnjährige erfolgreiche Tätigkeit nachweisen und innerhalb dieses Zeitraums durch regelmäßige öffentliche Aufführungen hinsichtlich Programmgestaltung, Einstudierung und Interpretation überdurchschnittliche Leistungen erzielt haben. 2. Als überdurchschnittliche Leistungen sind anzusehen: a) Programme, die der Spezifik der Chorbesetzung entsprechen und anspruchsvolle a cappella-Werke und/oder instrumental begleitete Kompositionen enthalten. Dabei sollte das zeitgenössische Musikschaffen einen angemessenen Anteil haben. Aktuelle Kategorien des Deutschen Chorwettbewerbs: Kinderchöre/gleiche Stimmen - Gemischte Jugendchöre - Mädchenchöre - Knabenchöre/gemischte Stimmen Frauenchöre/offene und Erwachsenenkategorie - Männerchöre/offene und Erwachsenenkategorie - Gemischte Chöre/offene und Erwachsenenkategorie - Jazz-vocal et cetera (Stand 1998). b) Einstudierungen, die die besondere Qualität des Bewerbers als Chorerzieher nachweisen, und profilierte Interpretationen, die der Stilistik der Werke gerecht werden. 3. Die entsprechenden Leistungen sind in der Regel in einem öffentlichen Konzert nachzuweisen, das ein von der Prüfungskommission benannter Gutachter besucht. 4. Ist das öffentliche Konzert ein Gemeinschaftskonzert, dann müssen die Leistung des Chores des Bewerbers deutlich erkennbar und bewertbar sein. Der überwiegende Anteil des Programms muß vom Chor des Bewerbers gestaltet werden. 
§ 3 Antrag auf Verleihung 1. Den Antrag auf Verleihung des Titels „Chordirektor ADC" stellt der Bewerber selbst oder ein Dritter für ihn schriftlich über eine der Mitgliedsorganisationen an die ADC. Im Falle der Bewerbung durch einen Dritten muss die Einverständniserklärung des Bewerbers vorliegen. 2. Dem Antrag sind beizufügen: a) Lebenslauf; b) Angaben über die musikalische Ausbildung und die Chorleitertätigkeit des Bewerbers; ggf. Zeugnisse und Referenzen in Form von beglaubigten Fotokopien; c) Nachweise über den Zeitraum der Chorleitertätigkeit und Programme von öffentlichen Aufführungen; d) Programm und Termin der nächsten Aufführung von Chorwerken. 3. Zur Vorbereitung der öffentlichen Aufführung nach § 2 Abs. 3 und 4 steht maximal ein Jahr zur Verfügung. § 4 Prüfungskommission 1. Über die Zuerkennung des Titels „Chordirektor ADC" entscheidet eine Prüfungskommission, die aus sieben Chorfachleuten besteht, von denen mindestens fünf den Mitgliedsorganisationen der ADC angehören müssen. 2. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Präsidium der ADC berufen. §5 Prüfungsverfahren 1. Die Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen und hat folgende Aufgaben: a) Sie stellt fest, ob die unter § 3 geforderten Unterlagen vollständig vorliegen und für die Durchführung des Verfahrens ausreichen. b) Sie beurteilt, ob der Bewerber die unter § 2 genannten Bedingungen erfüllen kann und ob die Bewerbung angenommen wird.